roter Sportwagen

Lohnt sich ein Betriebs-PKW?

Kaum ein anderes Thema wird bei Finanzamtsprüfungen so oft kritisch durchleuchtet wie die private Nutzung eines PKW. Weitgehend unbeachtet ist bislang die Tatsache, dass es durch die Eigenverbrauchsbesteuerung bei der Einkommensteuer dazu kommen kann, dass letztlich von den angefallenen Kfz-Kosten steuerlich nichts berücksichtigt wird.

Jeder Unternehmer, der einen PKW im Betriebsvermögen hat und diesen auch privat nutzen kann, muss nach derzeitigem Steuerrecht diesen Privatanteil mit 1% vom Bruttolistenpreis je Monat versteuern (= Eigenverbrauchsbesteuerung) oder ein Fahrtenbuch führen. Alle anfallenden Kosten einschließlich der Abschreibung (AfA) können dagegen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Bei der Abschreibung werden die Anschaffungskosten des PKW auf die Nutzungsdauer verteilt; der jährliche Abschreibungsbetrag wird als Betriebsausgabe in der Gewinnermittlung berücksichtigt

Wenn allerdings der PKW in der Vergangenheit bereits vollständig abgeschrieben wurde,  gibt es keine Abschreibung mehr, trotzdem muss der Unternehmer den Eigenverbrauch versteuern.

Beispiel: 

Der Bruttolistenpreis eines in 01 angeschafften PKW soll 30.000 EUR betragen. Der PKW wird in den Jahren 01 bis 06 vollständig abgeschrieben (Restbuchwert Ende 06 nur noch 1,- EUR). Die laufenden Kosten für Benzin, Öl, Wartung, Steuern und Versicherung betragen jährlich rd. 3.000 EUR. Ein Fahrtenbuch wird nicht geführt.
Jahr 01 bis Jahr 06ab Jahr 07
In der Gewinnermittlung anzusetzende Kosten:
Abschreibung:- 5.000 €0 €
laufende Kosten:- 3.000 €- 3.000 €
Summe- 8.000 €- 3.000 €
PKW-Eigenverbrauch (fiktive Einnahme):
1% vom Bruttolistenpreis = 300 EUR x 12 Monate:
+ 3.600 €+ 3.600 €
......................................................
Steuerliche Auswirkung auf den Gewinn- 4.400 €0 €
Ergebnis:
Im Beispiel werden im Jahr 01 von den gesamten Kfz-Kosten in Höhe von 8.000 EUR noch 4.400 EUR steuerlich berücksichtigt, ab dem Jahr 07 dagegen durch den Wegfall der Abschreibung nichts mehr. Rechnerisch würde sich sogar ein zu versteuernder Gewinn von 600 EUR ergeben. Nur durch die hilfsweise vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit, dass der Eigenverbrauch höchstens die Höhe der Kosten erreichen darf, verbleibt ein Betrag von 0 €.

Was können Sie tun?

Um dennoch die betrieblichen Kosten als Ausgaben in der Gewinnermittlung zu berücksichtigen, gibt es nur zwei Möglichkeiten, wenn Sie sich nicht ein neues Auto kaufen wollen:

  1. Führen eines Fahrtenbuches
  2. Entnahme des Betriebs-PKW ins Privatvermögen

 Führen eines Fahrtenbuchs

Durch das Führen eines Fahrtenbuchs dokumentieren Sie die Nutzung des PKW. Die Höhe des sich daraus ergebenden privaten Anteils führt dann in der Folge zu einer Eigenverbrauchsbesteuerung. Das heißt, es werden sowohl bei der Einkommensteuer als auch bei der Umsatzsteuer die privat veranlassten Kosten dem Gewinn bzw. Umsatz wieder hinzugerechnet. Im Ergebnis erhöht sich also der Gewinn bzw. die Umsatzsteuer.

Tipp:
Wichtige Grundsätze zur Führung eines Fahrtenbuchs finden Sie in der BFH Pressemitteilung vom 01.03.2006..

Allerdings ist das Führen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs sehr zeitaufwändig und fehleranfällig. Jede Fahrt muss mit Anfangs- und End-Kilometerstand eingetragen werden dazu der Tag und Angaben zum (betrieblichen) Anlass. Das Fahrtenbuch muss zudem ähnlich wie das Kassenbuch zeitnah geführt werden, eine Zusammenstellung einmal im Jahr erfüllt diese Voraussetzung sicher nicht. Wurde eine Fahrt „vergessen“ kann dies schon die steuerliche Anerkennung gefährden.

Entnahme des Betriebs-PKW in das Privatvermögen

Die Entnahme des bisher betrieblichen PKW in das Privatvermögen führt bei der laufenden Besteuerung zu folgenden Vorteilen:

  • Eigenverbrauchsbesteuerung mit 1% vom Bruttolistenpreis entfällt
  • Betrieblich angefallene Kfz-Kosten können trotzdem berücksichtigt werden (siehe dazu nachstehend)
  • Es muss kein Fahrtenbuch geführt werden
  • Veräußerungsgewinn aus späterem Verkauf ist nicht mehr zu versteuern (Ausnahme: PKW wird innerhalb von 12 Monaten nach Übernahme ins Privatvermögen verkauft).

Bei betrieblicher Nutzung eines privaten PKW können die dadurch angefallenen Kosten trotzdem als Betriebsausgaben in der Gewinnermittlung berücksichtigt werden. Dazu stehen wahlweise zwei Methoden zur Verfügung:

  1. Entweder pauschal mit 0,30 EUR je gefahrenem km oder
  2. nach tatsächlichen Kosten je gefahrenem km.

Welche der beiden Methoden Sie wählen, liegt bei Ihnen. Für jede der beiden Methoden können Sie sich jedes Jahr neu entscheiden. Der Wechsel innerhalb eines Jahres ist nicht möglich. Gewählt werden sollte die Methode, die die höchsten steuerlich abzugsfähigen Beträge ergibt. Dies wird sich erst nachträglich durch einen rechnerischen Vergleich beider Methoden feststellen lassen. Im Fall der Abrechnung nach tatsächlichen Kosten je gefahrenem km muss natürlich eine Aufstellung der gesamten Kosten erstellt werden und es müssen alle Belege vorhanden sein.

Als Nachweis der betrieblich gefahrenen km reicht eine Aufstellung der im Jahr insgesamt gefahrenen km und der davon betrieblich gefahrenen mit Angabe des Zwecks z.B. „Fahrt zum Steuerberater, 12 km hin und zurück“. Eine detaillierte Aufstellung für jeden einzeln gefahrenen km – wie im Fahrtenbuch – ist dagegen nicht nötig.

Voraussetzungen der Entnahme

  • Betriebliche Nutzung des PKW muss unter 50% liegen.
  • Die Entnahme muss nach außen, das heißt dem Finanzamt gegenüber, dokumentiert werden.

Eine Entnahme ist nur möglich, wenn der Wagen nicht mehr als 50% der gesamten Nutzung betrieblich verwendet wird. Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit zählen dabei zur betrieblichen Nutzung. Als Nachweis, ob der PKW tatsächlich zu weniger als 50% betrieblich genutzt wird ist, reicht eine Aufstellung über die gefahrenen km im Jahr mit Angabe, wieviel km davon betrieblich und wieviel privat gefahren wurden. Nur wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit Ihrer Aufstellung bestehen (z.B. in den Fällen, wo die Grenze von 50% gerade erreicht wird), kann das Finanzamt Sie dazu verpflichten, für einen angemessenen Zeitraum detaillierte Fahrtaufzeichnungen zu führen.

Die Dokumentation der Entnahme erfolgt in der Regel durch einen Eintrag in der laufenden Buchhaltung. Wenn keine Buchhaltung geführt wird, empfiehlt sich eine Mitteilung an das Finanzamt.

Steuerliche Folgen der Entnahme

Die Entnahme unterliegt der Einkommensteuer und unter Umständen auch der Umsatzsteuer.

Bei der Einkommensteuer unterliegt der Entnahmegewinn der Besteuerung. Der Entnahmegewinn ist die positive Differenz zwischen dem Teilwert (= entspricht in der Regel dem Verkehrswert) und dem Buchwert des PKW zum Zeitpunkt der Entnahme. Ist der Restbuchwert kleiner als der Teilwert, kommt es zu einem Entnahmeverlust.

Das Finanzamt wird in der Regel den Angaben des Steuerpflichtigen zur Höhe des Teilwerts folgen, sofern keine begründeten Verdachtsmomente für eine offensichtlich nicht zutreffende Bewertung vorliegen. Als Nachweis kann ein Gutachten eines Kfz-Sachverständigen oder eine eigene Bewertung (diese hat allerdings geringere Beweiskraft) dienen. Ist der Wert des PKW z.B. durch eine höhere Laufleistung oder durch Beschädigungen an der Karosserie subjektiv gemindert, so empfiehlt sich ein Gutachten.

Die Entnahme unterliegt in der Regel auch der Umsatzbesteuerung in Höhe des Teilwerts netto. Wurde der PKW allerdings ohne das Recht auf Vorsteuerabzug angeschafft (z.B. von einer Privatperson), fällt keine Umsatzsteuer an.

Besonderheiten bei der Umsatzsteuer

Gehört der PKW steuerlich nicht zum Betriebsvermögen, können trotzdem die anteilig auf die betrieblichen Fahrten entfallenden Vorsteuern abgezogen werden, denn bei der Umsatzsteuer gibt es kein Betriebsvermögen. Dazu müssen die angefallenen vorsteuerbehafteten Kosten sowie die insgesamt gefahrenen km getrennt nach betrieblichen und privaten Fahrten nachgewiesen werden. Ein Fahrtenbuch braucht nicht geführt zu werden.

Bei Anschaffung wird die Entscheidung, ob der PKW dem (umsatzsteuerlichen) Unternehmensvermögen zugeordnet ist, mit der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung getroffen. Ein späteres Nachholen ist nicht möglich. Falls keine Voranmeldungen abzugeben sind, sollte eine Anzeige an das Finanzamt  erfolgen.

 

Weiter führende Hinweise

Sehr detaillierte Informationen finden Sie unter:

BMF Schreiben vom 21.01.2002 zur privaten PKW-Nutzung

BMF vom 27.08.2004 zur USt bei privater PKW Nutzung

 

 

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