Peter Altmaier vor dem Wirtschaftsgipfel 2021

Corona-Überbrückungshilfe 3 und Neustarthilfe

Nun ist sie endlich da: Die Corona-Überbrückungshilfe 3. Seit letzter Woche kann sie beantragt werden. Wir haben für Sie den Antrag schon mal getestet.

Vorbemerkung

Weitere Informationen zu Kurzarbeit, Corona-Bonus für Mitarbeiter oder Stundungsmöglichkeiten beim Finanzamt finden Sie auf unserer WebSite unter: -> Kurzarbeit, Corona-Bonus, Steuerstundung und Co.

Weitere Informationen zur Mehrwertsteuer-Anpassung/Senkung und den daraus entstehenden Folgen und was dabei von Unternehmern zu beachten ist finden Sie auf unserer WebSite unter: -> Der „Wumms“ mit der Mehrwertsteuer.

Update: Neustarthilfe

Seit gestern (16.02.2021) gibt es nun auch die Neustarthilfe. Sie soll als Alternative für diejenigen Soloselbständigen greifen, die wenig oder gar keine Fixkosten haben und deshalb die Überbrückungshilfe nicht nutzen können. Die Antragstellung ist bis zum 31.08.2021 möglich und kann nur durch den Soloselbständigen selbst erfolgen – ein Steuerberater oder ähnliches wird nicht benötigt. Im Gegenteil: Ich kann in meinem Zugangsportal keinen solchen Antrag für Sie stellen!

Der Förderzeitraum bei der Neustarthilfe umfasst die Monate Januar bis Juni 2021 und soll in einer Einmalsumme sofort ausbezahlt werden. Bis zum 31.12.2021 soll dann eine endgültige Schlussabrechnung vorgelegt werden, wobei der Soloselbständige die als Vorschuss gewährte Neustarthilfe in voller Höhe behalten darf, wenn er Umsatzeinbußen von über 60 % zu verzeichnen hat. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist die Neustarthilfe (anteilig) bis zum 30. Juni 2022 zurückzuzahlen.

Es gelten folgende Voraussetzungen für die Inanspruchnahme:

  • es wird eine selbstständige Tätigkeit als freiberuflich Tätiger oder Gewerbetreibender im Haupterwerb ausgeübt,
  • es wird weniger als ein Vollzeit-Angestellter beschäftigt (also höchstens eine 450 €-Kraft),
  • der Soloselbständige ist bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst und hat seine Tätigkeit vor dem 01.05.2020 aufgenommen.

Erstattet werden maximal 7.500 € für den gesamten Förderzeitraum und der Fördersatz beträgt 0,5 vom „Referenzumsatz“. Referenzumsatz ist dabei der Umsatz 2019 geteilt durch 2.

Beispiel: Umsatz 2019 waren 30.000 € netto. Dieser Wert geteilt durch 2 = 15.000 € und davon 0,5 = 7.500 € Förderbetrag.

Weitere Informationen zur Neustarthilfe finden Sie auf der WebSite des Bundesministeriums für Wirtschaft unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Neustarthilfe/neustarthilfe.html?etcc_cmp=210202_1637&etcc_med=Push

Überbrückungshilfe 3

Allgemeines

Seit letzter Woche kann sie beantragt werden – die Überbrückungshilfe 3 oder kurz: Ü-Hilfe 3. Dies können aber nur Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte oder andere gleichgestellte Personen.

Wir können dies für Sie übernehmen. Allerdings sind aufgrund der Komplexität dieses Antrags (siehe dazu auch unten unter Besonderheiten) diesmal meine Gebühren deutlich höher als noch für die Überbrückungshilfe 2 oder die November- bzw. Dezemberhilfe (damals Gebühren zwischen 150 € bis zu 350 €). Das „Trostpflaster“ jedoch ist, dass diese Kosten bis zu 90% förderfähig sind!

Der Förderzeitraum umfasst dabei die Monate zwischen November 2020 und Juni 2021. Damit gibt es eine Überschneidung zur Überbrückungshilfe 2. Eine Anrechnung soll erfolgen. Wie schon bei der Überbrückungshilfe 2 werden Fixkosten bezuschusst und zwar abhängig von der Höhe des Umsatzeinbruchs im Vergleich zum Vergleichsmonat des Jahres 2019:

  • bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch
  • bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten bei 50 % bis 70 % Umsatzeinbruch
  • bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten bei mindestens 30 % Umsatzeinbruch

Die Fördersätze entsprechen ebenfalls denen der Überbrückungshilfe 2. Im Unterschied zur Überbrückungshilfe 2 ist dieses Mal aber nicht Voraussetzung, dass in einem bestimmten Zeitraum in 2020 der Umsatzrückgang (gegenüber 2019) über 30% bzw. 50% beträgt. Bei der Ü-Hilfe 3 wird jeder Monat für sich betrachtet! Die Überbrückungshilfe 3 kann noch bis zum 31. August 2021 beantragt werden. Es gibt – wie schon bei der Ü-Hilfe 2 – auch Höchstgrenzen: Waren es bei der Ü-Hilfe 2 noch 50.000 € pro Monat, sind es nun bei der Ü-Hilfe 3 bis zu 1,5 Mio. € pro Monat.

Und wie schon zuvor bei allen Anträgen auf der WebSite der Bundesregierung (Soforthilfen, Überbrückungshilfe 1, Überbrückungshilfe 2, Novemberhilfe, Dezemberhilfe) wurde immer noch keine Datenbank für den Antragsteller hinterlegt. Bei jedem Antrag müssen also erneut sämtliche Stammdaten wie Name, Vorname, Anschrift, Finanzamt, Steuernummer, Bankverbindung und so weiter und so weiter wieder erneut eingegeben werden. Wäre dies bei Amazon genauso – Amazon hätte keine Kunden mehr!

Besonderheiten bei der Antragstellung

Besonderheit 1: Schätzung bis Juni 2021

Der Antrag zur Überbrückungshilfe 3 kann nur abgeschickt werden, wenn zumindest die Monate Januar 2021 bis einschließlich Juni 2021 vollständig ausgefüllt werden! Das heißt, es müssen alle 6 Monate in 2021 hinsichtlich der Einnahmen und anfallenden Fixkosten geplant werden.

Der Antragsteller muss also seine möglichen Umsätze und Kosten schätzen – quasi ein Blick in die Glaskugel. Die gute Nachricht. Gemäß den FAQ’s (Frequently Asked Questions, zu deutsch häufig gestellte Fragen) zur Ü-Hilfe 3 (Stand: 10.02.2021) Punkt 3.11 gilt: Sollten die tatsächlichen förderfähigen Kosten höher ausfallen als die prognostizierten Kosten (Höhe der Gesamtkosten), erfolgt auf entsprechenden Antrag (im Rahmen der Schlussabrechnung) eine Nachzahlung.

Besonderheit 2: Wahl der beihilferechtlichen Regelung

Bei der Überbrückungshilfe 3 muss zwingend die Art der beihilferechtlichen Regelung entschieden werden. Zur Auswahl stehen 3 Möglichkeiten:

  1. Bundesregelung Fixkostenhilfe: Hier muss nachgewiesen werden, dass die Fixkosten ungedeckt sind, es muss also ein Verlust entstanden sein. Dafür ist der Förderhöchstbetrag höher (bis 10 Mio. € je Unternehmen).
  2. Kleinbeihilfen-Regelung: Hier werden die Zuschüsse ohne Nachweis von Verlusten gewährt. Allerdings ist der maximale Förderbetrag niedriger, maximal 2 Mio. € je Unternehmen.
  3. Kumulierung Kleinbeihilferegelung 2020 (De-Minimis) und Fixkostenhilfe: Hier wird kumuliert. Aufgrund der nicht eindeutigen Beschreibung in den FAQ’s kann ich nichts weiter dazu sagen.

Besonderheit 3: Förderung von Investitionen in Digitalisierung und Hygiene

Gefördert werden auch Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 € pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten sowie Investitionen in Digitalisierung mit einmalig bis zu 20.000 €.

In den FAQ Punkt 2.4 Ziffer 14 heißt es dazu:

Förderfähig sind Kosten, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Das Fehlen einer Schlussrechnung steht der Erstattungsfähigkeit der Kosten nicht entgegen; eine reine Beauftragung der baulichen Maßnahmen reicht hingegen nicht aus (mindestens Zwischenrechnungen erforderlich).

FAQ zu Punkt 2.4 [Welche Kosten sind förderfähig], Ziffer 14, Stand: 25.02.2021

Ob auch eine „Anzahlungsrechnung“ ausreichend ist, ist leider nicht eindeutig geklärt. Meiner Meinung nach, wird dies nicht ausreichend sein, weil eine Zwischenrechnung vom Wortsinn her bedeutet, dass schon eine Leistung erbracht wurde. Auf der sicheren Seite sind Sie also nur bei Vorliegen einer „richtigen“ (Zwischen-)Rechnung, bei der unterstellt wird, dass bereits Leistungen erbracht wurden. Fällt diese Zwischenrechnung allerdings in einen Zeitraum, in dem Sie bereits hohe Umsätze erzielt haben, z.B. bei Friseuren ab März 2021, dürften Sie wahrscheinlich mit keiner Erstattung mehr rechnen können.

Aufgrund des rückwirkenden Förderzeitraums (ab März 2020) stehen wir indes vor der Aufgabe, die gesamte Buchhaltung des Jahres 2020 noch einmal auf das Vorliegen solcher Kosten hin durchzusehen, was es auch für uns nicht leichter macht.

Die Baumaßnahmen müssen zur Umsetzung von Hygienekonzepten dienen, FAQ zu Punkt 2.4, Ziffer 14. Dies ist ein sehr dehnbarer Begriff, unter den vieles fallen dürfte. Ich hoffe, dass das im Nachhinein – bei der Schlussprüfung – durch die Bundesregierung auch (noch) so gesehen wird.

Zu den Investitionen in Digitalisierung (maximal einmalig 20.000 €) zählen laut FAQ Punkt 2.4, Ziffer 14 „z.B. Kosten für den Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen“ und zwar auch die Hardware. Auch der Begriff „Digitalisierung“ ist sehr dehnbar. Was genau nun darunter auch noch fallen könnte, bleibt leider derzeit im „Dunkeln“. Auch hier kann man nur hoffen, dass dies im Rahmen einer Schlussprüfung wohlwollend gehandhabt wird. Auch für diese Investitionen gilt vermutlich das oben gesagte zu den Zwischenrechnungen (so in den FAQ „Außerdem können unter denselben Voraussetzungen auch Investitionen in Digitalisierung … anerkannt werden.“)

Besonderheit 4: Unternehmerlohn

Nach Punkt B.4 der FAQ zu Beihilferegelungen (für alle Programme) mit Stand 03.02.2021 kann auch ein „fiktiver Unternehmerlohn bei Unternehmen und Soloselbständigen, …, bis zur Höhe der gesetzlichen Pfändungsfreigrenze als Fixkosten angerechnet werden“. Dies hört sich so an, als ob tatsächlich irgendwie im Antrag zur Überbrückungshilfe 3 ein Unternehmerlohn zum Ansatz kommen könnte.

Allerdings ist dies nach den FAQ zur Ü-Hilfe 3 Punkt 2.4 [Welche Kosten sind förderfähig] Ziffer 12 Personalaufwendungen sowie Punkt 2.11 „Deckt die Überbrückungshilfe auch private Lebenshaltungskosten ab?“ eindeutig ausgeschlossen. In Punkt 2.4 heißt es: „Nicht zu den absetzbaren Kosten gehören Lebenshaltungskosten oder ein (fiktiver/kalkulatorischer) Unternehmerlohn sowie Geschäftsführergehalt, wenn der Geschäftsführer sozialversicherungsrechtlich als selbstständig eingestuft wird„. Und in Punkt 2.11 heißt es: „Kosten des privaten Lebensunterhalts wie die Miete oder Zinszahlungen für die Privatwohnung …, Krankenversicherungsbeiträge sowie Beiträge zur privaten Altersvorsorge werden nicht durch die Überbrückungshilfe abgedeckt.

Damit ist wohl eindeutig ein – wie auch immer definierter – Unternehmerlohn vom Abzug ausgeschlossen. Stattdessen verweist die Bundesregierung/das Bundeswirtschaftsministerium gerne auf erleichterte Zugangsvoraussetzungen von Hartz4 für Unternehmer (siehe z.B. Punkt 2.11 der FAQ zur Ü-Hilfe3) … welch ein Hohn!

Weitere Informationen zur Ü-Hilfe

Weitere Informationen finden zur Überbrückungshilfe 3 und den anderen Corona-Hilfen Sie auf der WebSite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und unter

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/faqlist.html

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