Scholz-und-Altmaier-am-03-06-2020

Kurzarbeit, Corona-Bonus, Steuerstundung und Co.

Welche finanziellen Maßnahmen in der Corona-Krise gibt es außer den Überbrückungshilfen noch. Erfahren Sie es im folgenden Beitrag.

Kurzarbeitergeld

Wenn Sie Mitarbeiter haben, können Sie diese auf Kurzarbeit setzen. Alle Details dazu finden Sie im Internet, z.B. unter https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Für Auszubildende oder Geringfügig Beschäftigte ist kein Kurzarbeitergeld möglich.

Für die Beantragung müssen Sie der Bundesagentur mit Hilfe eines Formulars den Arbeitsausfall anzeigen und zwar für den Monat, in dem Sie sich in Kurzarbeit befinden (also z.B. spätestens bis 30.04.2020 für den Monat April).

Diese Anzeige ist wichtiger als der Antrag, denn dieser kann noch später gestellt werden. Den Antrag können Sie auf der Website der Arbeitsagentur downloaden: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall

Anhand der von Ihnen ausgefüllten Anträge können wir dann in der Lohnabrechnung die Berechnung des Kurzarbeitergeldes vornehmen. Sie zahlen als Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld an den Mitarbeiter aus und erhalten es später von der Bundesagentur zurückerstattet.

Hinweis für Geschäftsführer einer UG oder GmbH:

Kurzarbeitergeld können nur Arbeitnehmer erhalten. Arbeitnehmer ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Dies erfordert grundsätzlich die Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung. Kann der Betreffende seine Tätigkeit also wesentlich frei gestalten, insbesondere über die eigene Arbeitskraft, über Arbeitsort und Arbeitszeit frei verfügen, liegt keine abhängige, sondern eine selbständige Tätigkeit vor mit der Folge, dass kein Kurzarbeitergeld möglich ist. Insbesondere Geschäftsführer, die zugleich Mehrheitsgesellschafter sind (> 50% der Anteile) werden somit vom Bezug des Kurzarbeitergeldes ausgeschlossen.

Steuerfreie 1.500 € Beihilfen für Mitarbeiter

Nach einem aktuellen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 09.04.2020 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Begünstigt sind sowohl Bar- als auch Sachleistungen.

Die Regelung gilt für alle Arbeitnehmer, also auch für Minijobber (Geringfügig Beschäftigte). Eine Verteilung des Betrags auf mehrere Monate ist möglich.

Die Leistungen sind nicht nur steuerfrei, sondern bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei!

Eine Reihe von Unternehmen hat bereits angekündigt, das Engagement ihrer Beschäftigten mit Sonderzahlungen zu belohnen, . . . Das Bundesfinanzministerium stellt nun sicher, dass diese Prämien ohne den Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen bei den Beschäftigten ankommen.

Bundesfinanzminister Olaf Scholz in Pressemitteilung vom 03.04.2020, https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/04/2020-04-03-GPM-Bonuszahlungen.html

Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die in R 3.11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) genannten Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen. Die Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Dies erfolgt in der Regel durch das Verwenden einer speziell dafür noch einzurichtenden Lohnart.

Steuerstundung

Eine Stundung der fälligen Steuern kann – wie schon bisher – gemäß § 222 Abgabenordnung (AO) beantragt werden. Dies gilt nach einem Schreiben des Bundesministerium der Finanzen (BMF) vom 19. März 2020 für fast alle Steuerarten, also z.B. Einkommen- oder Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer.

Nicht gestundet werden kann allerdings die Lohnsteuer, da es sich um eine sogenannte „Drittsteuer“ handelt (so auch ein offzielles Schreiben des Steuerberaterverbandes vom 26.03.2020).

Es musste sich dabei bisher um fällige Steuern handeln, also um Steuern, deren Zahlungszeitpunkt kurzfristig ansteht, z.B. die Umsatzsteuer für Februar, die spätestens am 10.04.2020 gezahlt werden müsste. Nun scheint es so zu sein, dass die Stundung auch schon für bis zum 31.12.2020 fällig werdende Steuern beziehen kann. Dies könnte heißen, dass auch schon vorsorglich beispielsweise alle bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Steuern die Stundung beantragt werden kann. Diese Sichtweise entspricht auch dem beiliegenden Muster-Stundungsformular, in dem dies erst einmal für die nächsten 3 Monate beantragt werden kann.

Eine Stundung der Gewerbesteuer muss direkt bei der zuständigen Gemeinde beantragt werden. Die Anträge für Steuerstundungen können sowohl Sie als auch ich stellen.

Neu ist außerdem nach dem zitierten BMF-Schreiben, dass für die Stundung, für die normalerweise etliche Voraussetzungen vorliegen müssen und die durch einen sehr formalisierten Fragebogen begründet werden mussten, nunmehr vereinfachte Voraussetzungen gelten. Danach sind „Anträge nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen.“. Auch auf die Erhebung von sonst fälligen Stundungszinsen von 0,5% pro Monat – “ kann in der Regel verzichtet werden.“ Zudem kann nach dem BMF-Schreiben die Stundung auch für Steuern bis zum 31.12.2020 gestellt werden.

Ein Muster für den Stundungsantrag beim Finanzamt finden Sie hier.

Ob die Stundung „rückwirkend“ greift, also für bereits gezahlte Steuern eine Rückerstattung möglich ist, kann ich derzeit nicht sagen. Normalerweise ist dies nicht möglich bzw. besteht hierauf kein Rechtsanspruch, aber was ist derzeit schon normal. Versuchen Sie es einfach oder beauftragen mich, es zu tun.

Update 26.03.2020:

Als Sofortmaßnahme können sich Firmen nach einer neuen Meldung der Bundesregierung nun die bereits gezahlte Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2020 erstatten lassen. Dazu muss lediglich eine berichtigte Sondervorauszahlung 2020 mit dem Wert 0,00 Euro übermittelt werden. Allerdings ist dies derzeit wohl erst in den Bundesländern Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen möglich.

Herabsetzung von Vorauszahlungen

Auch dieses ist – wie schon bisher – möglich und zwar jederzeit mit Wirkung für die Zukunft, rückwirkend dagegen nur eingeschränkt, siehe z.B. § 37 Einkommensteuergesetz (EStG). Voraussetzung hierfür ist eine detaillierte Begründung und Einreichung von Nachweisen, z.B. die aktuelle BWA (BetriebsWirtschaftlicheAuswertung) vom Steuerberater.

Wie schon bei der Stundung sind nach dem BMF-Schreiben vom 19.03.2020 derzeit aber keine allzu strengen Anforderungen mehr zu stellen. Angegeben werden muss aber zwingend der voraussichtlich erzielbare Gewinn in diesem Jahr- Ohne diese Angabe (Schätzung) ist kein Antrag möglich. Dies kann ich gern für Sie vornehmen.

Weitere Finanzierungsquellen für Unternehmer

Dies sind zum einen die über die NBank oder die KfW angebotenen Darlehen als auch das sogenannte Arbeitslosengeld 2 (AlG II). Falls Sie eine dieser Möglichkeiten nutzen wollen, bitte ich Sie, sich selbst um die Voraussetzungen zu kümmern, da mir hierzu schlicht die Erfahrung und das nötige Hintergrundwissen fehlt. Für die Beantragung von KfW-Darlehen müssen Sie unbedingt vorab mit Ihrer Hausbank sprechen. Der Link für weitere Infos zu den KfW-Darlehen lautet: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html#id1694894 und für die Grundsicherung AlG II: https://www.arbeitsagentur.de/corona-faq-grundsicherung

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