Vergleich Minijob: Im Privat-Haushalt oder Betrieb

Ab 01.01.2013 können geringfügig Beschäftigte 450 € steuer- und sozialversicherungsfrei hinzuverdienen. Alle neu abgeschlossenen Beschäftigungsverhältnisse sind nunmehr grundsätzlich rentenversicherungspflichtig (mit Möglichkeit auf Befreiung).

Allerdings hat der Arbeitgeber dafür nicht unerhebliche pauschale Abgaben an die Bundesknappschaft zu zahlen (durchschnittlich rund 35%). Nachstehend finden Sie eine Aufstellung über die einzelnen Abgaben, die der Arbeitgeber zu zahlen hat (in % bezogen auf den Aushilfslohn).

Tabelle 1: Arbeitgeberbeiträge für Minijob

BetriebPrivathaushalt
VoraussetzungDas monatliche Arbeitsentgelt übersteigt nicht den Betrag von 450 €
Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung [1]13 %5 %
Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung [2]15 %5 %
Lohnsteuer
a) einheitliche Pauschsteuer [3]
b) pauschale Lohnsteuer
c) nach Lohnsteuerkarte

a) 2 % (Übernahme durch Arbeitgeber);
b) 20 % (Übernahme durch Arbeitgeber als Ausnahme, wenn kein Pauschalbetrag zur Rentenvers. zu zahlen ist);
c) Höhe individuell nach Merkmalen in Lohnsteuerkarte (Übernahme durch Arbeitnehmer)
Umlagen nach dem Aufwen-dungsausgleichsgesetz (AAG)

a) U1 - Unternehmen bis 30 Mitarbeiter (Entgeltfortzahlung bei Krankheit)

b) U2 - alle Unternehmen (Mutterschutz)



a) 1,0% (bis 31.08.2015: 0,7 %);

b) 0,30%
(bis 31.08.2015: 0,24%;
bis 31.12.2014: 0,14 %)

nicht für Privathaushalte
Beiträge an die gesetzliche Unfallversicherungindividuell je nach zuständigem Unfallversicherungsträger: 1,6 %
Beiträge zur gesetzlichen Insolvenzgeldumlage0,15%keine
Führung von Lohnunterlagen, § 28f SGB IV i.V.m. § 8 BVVjanein
Auswirkungen bei EinkommensteuerAbzug aller Kosten als Betriebsausgaben möglichErmäßigung um 10% der Aufwendungen, höchstens 510 €/Jahr

Fußnoten:

[1] Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung (§ 249b SGB V) fällt nur dann an, wenn der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist (z. B. im Rahmen der Familienversicherung, als Rentner, Student, Arbeitsloser oder bei freiwilliger Versicherung). Für privat oder gar nicht Krankenversicherte (z.B. privat versicherte Beamte oder Selbständige) fällt kein Pauschalbeitrag an.

[2] Der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung (§ 172 SGB VI) fällt immer an. Der Beschäftigte trägt sogar noch zusätzlich 3,7%, kann sich aber hiervon durch einen Antrag beim Arbeitgeber befreien lassen.

[3] Der Pauschalbeitrag zur Lohnsteuer von 2% ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber für diese Beschäftigung den Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 15 % bzw. 5 % (Privathaushalt) entrichtet; andernfalls sind es 20% pauschale Lohnsteuer.

Unterschied zur kurzfristigen Beschäftigung

Für eine zeitlich begrenzte (sog. kurzfristige Beschäftigung, § 8 SGB IV) fallen keine Beiträge zur Sozialversicherung an, und zwar auch keine Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Das gilt auch dann, wenn die kurzfristige Beschäftigung gleichzeitig die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt. Allerdings fällt Lohnsteuer an, die entweder nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers oder pauschal mit 25 % vorgenommen werden kann.

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder maximal 70 Arbeitstage (auch Kalenderjahr übergreifend) begrenzt ist. Diese Grenzen gelten für eine Übergangszeit vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2018 (bis Ende 2014 galt die Grenze zwei Monate und maximal 50 Arbeitstage).

Die kurzfristige Beschäftigung darf auch nicht berufsmäßig ausgeübt werden, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 450 € überschreitet.