Für die ehrenamtliche Arbeit etwa für Fahrten zur Vorstandssitzung oder zur Teilnahme an manchmal unzähligen Besprechungen wird vom Verein oft eine geringfügige pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt. Vom Verein sind dabei die steuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen zu beachten.
Im Beitrag werden die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte erläutert. Zusätzlich werden die dazu ergangenen wichtigsten BMF Schreiben zum Download angeboten.
Steuerrecht
Gemäß § 3 Nr. 26a EStG Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag eines gemeinnützigen Vereins bis zur Höhe von insgesamt 720 Euro im Jahr steuerfrei (Ehrenamtsfreibetrag). Im Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2012 waren es nur insgesamt 500 Euro im Jahr.
Darüber hinaus gehende Beträge sind nach den allgemeinen Regeln des Einkommensteuerrechts zu versteuern. Nach § 22 Satz 1 Nr. 3 EStG bleiben dann aber noch (weitere) Einnahmen bis zur Höhe von 255 Euro steuerfrei.
Begünstigt sind z. B. die Tätigkeiten der Mitglieder des Vorstands, des Kassierers, der Bürokräfte und sogar des Reinigungspersonals oder der Platzwarte. Die Tätigkeit der Amateursportler ist nicht begünstigt.
Voraussetzungen für den Erhalt des Freibetrags:
- Regelung in der Satzung
In der Satzung muss klargestellt sein, dass für die ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung gewährt werden darf. Die Satzung darf also z. B. nicht mehr die früher übliche Formulierung „… Vorstandstätigkeit wird ehrenamtlich ausgeübt …“ enthalten. - Tätigkeit für gemeinnützigen Verein
Eine Tätigkeit muss für deren ideellen Bereich einschließlich ihrer Zweckbetriebe ausgeübt werden. Tätigkeiten in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und bei der Verwaltung des Vermögens sind nicht begünstigt. - Es muss sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handeln (ähnlich wie bei der Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG). Wer bereits als Teilzeit- oder Vollzeitkraft beim Verein angestellt ist, kann diesen zusätzlichen Freibetrag nicht in Anspruch nehmen.
Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 oder Nr. 26 EStG gewährt wird. Überschreiten die Einnahmen den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c EStG nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.
Gänzlich steuerfrei sind – wie bisher – die Erstattungen für nachgewiesene Kosten wie z. B. Reisekosten, Telekommunikationskosten, Bürokosten.
Sozialversicherung
Sozialversicherungsrechtlich war bis 2007 noch nicht abschließend geklärt, ob diese Pauschale steuerunabhängig zu sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen führen kann. Nach der neueren Auffassung der Sozialversicherungsträger sind nunmehr Einnahmen bis zur Höhe des Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG nicht als sozialversicherungsrechtlich beitragspflichtige Einnahmen einzustufen.
Die Begründung für diese Rechtsauffassung ist, dass ehrenamtliche Betätigung keine wirtschaftliche Betätigung, d. h. eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit mit erwerbswirtschaftlicher Zielsetzung sei. Es liegt somit keine Beschäftigung vor, sondern eine sozialversicherungsrechtlich irrelevante ehrenamtliche Tätigkeit.
Weiterführende Informationen
In schneller Folge hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) einige Schreiben zum Ehrenamtsfreibetrag veröffentlicht und dabei den Zeitpunkt der erforderlichen Satzungsanpassung immer weiter verschoben. Die Schreiben enthalten sehr detaillierte Ausführungsbestimmungen.
BMF Schreiben vom 25.11.2008 zum Freibetrag für das Ehrenamt
BMF Schreiben vom 14.10.2009 zum Ehrenamtsfreibetrag und Satzung