Zweites Gesetz zur Bürokratieentlastung

Am 12.05.2017 hat der Bundesrat dem 2.ten Gesetz zur Bürokratieentlastung zugestimmt. Die Änderungen betreffen unter anderem Aufbewahrungsfristen für Lieferscheine, Verbesserungen bei geringwertigen Wirtschaftsgütern und bei Rechnungen über Kleinbeträge. Zum Teil treten die Änderungen schon rückwirkend ab 01.01.2017 in Kraft.

Es hat fast ein Jahr gedauert bis dieses Gesetz beschlossen wurde. Heraus gekommen ist ein Gesetz, welches in einigen Punkten tatsächlich Verbesserungen bringt, insgesamt aber keine wesentliche Vereinfachung des Steuerrechts.

Für die Praxis sind die folgenden Änderungen sicher am bedeutsamsten:

Verkürzung der Aufbewahrungsvorschrift von Lieferscheinen

Nach § 147 Abs. 3 AO galt für die Aufbewahrung von Lieferscheinen (dies sind empfangene oder abgesandte Handels- oder Geschäftsbriefe nach § 147 Absatz 1 Nrn. 2 und 3 AO)  bisher eine Frist von 6 Jahren. Dies wird nun komplett gestrichen.

Nach dem neuen § 147 AO Satz 3 ff. soll die Aufbewahrungspflicht gänzlich entfallen, sobald eine Rechnung erteilt bzw. empfangen wurde. Der Gesetzestext dazu lautet:
„Bei empfangenen Lieferscheinen, die keine Buchungsbelege nach Absatz 1 Nr. 4 sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Erhalt der Rechnung. Für abgesandte Lieferscheine, die keine Buchungsbelege nach Absatz 1 Nummer 4 sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Versand der Rechnung.“

Hinweis:

Wesentlicher Voraussetzung hierbei ist aber, dass die Rechnung  sämtliche Inhalte des Lieferscheins beinhalten muss. Die Neuregelung soll bereits ab dem 01.01.2017 gelten und auf alle Lieferscheine anwendbar sein, deren Aufbewahrungsfrist am 31.12.2016 noch nicht abgelaufen ist (Art.97 § 19a Satz 2 EGAO).

In der Literatur wird jetzt allerdings darüber gestritten, ob nicht eventuell der bisherige Satz 3 einer sofortigen Vernichtung der Lieferscheine entgegensteht. Der bisherige Satz 3 lautet: „Die Aufbewahrungsfrist läuft jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist;“ Daraus schließt die ein Teil der Literatur, dass die Frist mindestens bis zum Ablauf der steuerlichen Festsetzungsfristen eingehalten werden muss (ca. 4 bis 5 Jahre). Ein anderer Teil der Literatur (z.B. Hechtner in NWB 2017, S.1724) hält dies für nicht richtig, da andernfalls die gesetzlich angestrebte Vereinfachung ins Leere gehen würde.

Fazit:

Mutige handeln schon jetzt, in dem sie alle Lieferscheine vernichten, sobald die Rechnung geschrieben wurde. Diejenigen, die noch unsicher sind sollten vielleicht noch abwarten, bis weitere Empfehlungen oder Anweisungen zu dieser Gesetzesänderung vorliegen.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten netto weniger als  410 € betragen, konnten nach § 6 Abs. 2 EStG bislang sofort aufwandswirksam als Betriebsausgabe gebucht werden, sofern diese in ein besonderes Verzeichnis aufgenommen werden (außer die geforderten Angaben sind auch aus der Buchführung ersichtlich, § 6 Abs. 2 Satz 5 EStG).

Nach der Neuregelung, die (leider) erst ab dem 01.01.2018 gilt, wird diese Grenze nun auf 800 € erhöht.

Rechnungen über Kleinbeträge jetzt bis 250 € brutto

Bislang mussten Rechnungen mit einem Betrag von weniger als 150 € bestimmte Mindestanforderungen an den Inhalt hinsichtlich der Umsatzsteuervorschriften nicht erfüllen (§ 33 Satz 1 UStDV). Ab 01.01.2017 wurde nunmehr die Grenze, bis zu der die Vereinfachungen gelten, auf 250 € brutto angehoben.

In Kleinbetragsrechnungen braucht z.B. der Name und die Anschrift des Rechnungsempfängers, der Nettobetrag und Umsatzsteuerbetrag einzeln (Bruttobetrag und Angabe des Steuersatzes reicht) sowie die Steuer- und Rechnungsnummer nicht enthalten zu sein. Damit genügt ein einfacher Kassenbon oder eine Quittung, um den Vorsteuerabzug zu erreichen.

Eine nahezu vollständige Übersicht aller nach § 14, 14a UStG erforderlichen Angaben auf einer Rechnung finden Sie hier:
-> Liste aller Rechnungsangaben zum Vorsteuerabzug

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