Preise für sonstige Dienstleistungen
Den Preisen ist die gesetzl. MWSt hinzuzurechnen. 
Grundlage ist die Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) in der derzeit gültigen Fassung vom 01.01.2007.
Zeitgebühr
Beratung
Rechtsbehelfsverfahren (z.B. Einspruch gegen Steuerbescheid)
Anträge auf Stundung oder Anpassung von Vorauszahlungen
Zeitgebühr
(Vorschrift: § 13 StBGebV)
Beispiele zur Anwendung der Zeitgebühr:
- Prüfung von Steuerbescheiden;
- Hilfeleistungen bei der Einrichtung u. sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung
- sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Lohnbuchführung
- anstelle einer Wertgebühr, wenn Gegenstandswert nicht exakt ermittelt werden kann, z.B. Beratungs-
  leistungen nach § 21 StBGebV;
- Vorarbeiten beim Jahresabschluss oder der Einnahme-Überschuss-Rechnung;
- Teilnahme an einer Prüfung, insbesondere Aussenprüfung durch das Finanzamt (Betriebsprüfung);
Berechnungsart   Gebühr von Gebühr bis Mittelgebühr
Zeitgebühr je halbe Stunde               19,00 €               46,00 €               32,50 €
Beratung
(Vorschrift: § 21 StBGebV)
Die Beratungsgebühr entsteht für einen mündlichen/schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer
anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt. Die Tätigkeit muss mit steuerlichen Angelegenheiten
zusammen hängen. Betriebswirtschaftliche Beratungsleistungen werden hiervon nicht erfasst, werden in der
Praxis gleichwohl aber ebenso abgerechnet.
a) Für Fälle, in denen der Gegenstandswert bestimmt werden kann
GGW * Berechnungsart Gebühr von (1/10) Gebühr bis (10/10) Mittelgebühr
                 600,00 € Wert des Interesses               10,00 €               45,00 €             240,10 €
              1.200,00 € Wert des Interesses               10,00 €               85,00 €             290,50 €
              2.500,00 € Wert des Interesses               16,10 €             161,00 €             315,70 €
              5.000,00 € Wert des Interesses               30,10 €             301,00 €             340,90 €
            10.000,00 € Wert des Interesses               48,60 €             486,00 €             366,10 €
            22.000,00 € Wert des Interesses               64,60 €             646,00 €             393,05 €
            45.000,00 € Wert des Interesses               97,40 €             974,00 €             420,00 €
            80.000,00 € Wert des Interesses             120,00 €          1.200,00 €             446,95 €
          140.000,00 € Wert des Interesses             150,80 €          1.508,00 €             473,90 €
          200.000,00 € Wert des Interesses             181,60 €          1.816,00 €             500,85 €
* GGW = Gegenstandswert =  Wert des Interesses
b) Fälle ohne exakte Bestimmung des Gegenstandswerts
Anwendung der Zeitgebühr (siehe oben).
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Rechtsbehelfsverfahren
(Vorschrift: § 40 StBGebV)
Hierunter fällt insbesondere das Einlegen eines Einspruchs gegen einen Steuerbescheid.
         
GGW bis * Berechnungsart Gebühr von (3/10) Gebühr bis (8/10) Mittelgebühr
                 600,00 € je Einspruch               13,50 €               36,00 €               24,75 €
              1.200,00 € je Einspruch               25,50 €               68,00 €               46,75 €
              2.000,00 € je Einspruch               39,90 €             106,40 €               73,15 €
              3.000,00 € je Einspruch               56,70 €             151,20 €             103,95 €
              4.500,00 € je Einspruch               81,90 €             218,40 €             150,15 €
              6.000,00 € je Einspruch             101,40 €             270,40 €             185,90 €
              8.000,00 € je Einspruch             123,60 €             329,60 €             226,60 €
            10.000,00 € je Einspruch             145,80 €             388,80 €             267,30 €
            13.000,00 € je Einspruch             157,80 €             420,80 €             289,30 €
            19.000,00 € je Einspruch             181,80 €             484,80 €             333,30 €
* GGW = Gegenstandswert =  Wert des Interesses (= I.d.R. der strittige Steuerbetrag)
Beinhaltet die Einholung von Informationen zum Sachverhalt oder zum steuerrechtlichen Problem sowie die 
Einreichung und Begründung des Rechtsbehelfs. Voraussetzung ist, dass der Steuerberater zuvor Gebühren nach 
§ 28 StBGebV (= Prüfung eines Steuerbescheids) in Höhe der Zeitgebühr erhalten hat. Andernfalls erhöht sich der anzu-
wendende Zehntelsatz von 3/10 auf 5/10 (Mindest) und von 8/10 auf 10/10 (Höchstsatz).
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Antrag auf Stundung  bzw.  Anpassung der Vorauszahlungen
(Vorschrift: § 23 Nrn. 2 bzw. 3 StBGebV)
GGW bis * Berechnungsart Gebühr von (2/10) Gebühr bis (8/10) Mittelgebühr
                 900,00 € je Erklärung               13,00 €               52,00 €               32,50 €
              1.200,00 € je Erklärung               17,00 €               68,00 €               42,50 €
              1.500,00 € je Erklärung               21,00 €               84,00 €               52,50 €
              2.000,00 € je Erklärung               26,60 €             106,40 €               66,50 €
              2.500,00 € je Erklärung               32,20 €             128,80 €               80,50 €
              3.000,00 € je Erklärung               37,80 €             151,20 €               94,50 €
              5.000,00 € je Erklärung               60,20 €             240,80 €             150,50 €
              8.000,00 € je Erklärung               82,40 €             329,60 €             206,00 €
            12.500,00 € je Erklärung             105,20 €             420,80 €             263,00 €
            19.000,00 € je Erklärung             121,20 €             484,80 €             303,00 €
* GGW = Gegenstandswert =  Wert des Interesses
Bei Vorauszahlung: Steuerjahresbetrag, um den sich die Vorauszahlungen ermäßigen oder erhöhen;
Bei Stundung: Steuerbetrag, der gestundet werden soll.
Beinhaltet das Anfertigen der Anträge einschließlich erforderlicher Steuerberechnungen.
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Letzte Aktualisierung am 26.08.2010 © Egbert Chwatal, Dipl.-Kfm. * Steuerberater in Goslar