Leistungen zum Abschluss oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung
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Die Pflicht zum Erstellen von Abschlüssen (und das Führen von Büchern - sogenannte Buchhaltung) kann sich aus handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften ergeben.
Kleinere Gewerbetreibende sind meist nicht buchführungspflichtig, müssen aber zumindest Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben führen und einmal jährlich eine Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) erstellen.
Weitere Informationen zur Buchführung und zum Abschluss erhalten Sie hier.
Das können wir für Sie tun:
- Erstellen des kompletten Jahresabschlusses einschl. Anlagenverzeichnis.
Im Unterschied zu vielen anderen Steuerberatern erstellen wir keinen Abschlussbericht. Dieser wird weder vom Finanzamt verlangt noch ist er gesetzlich erforderlich. Dadurch können wir Ihnen auch einen günstigeren Preis anbieten! Zur Leistungsbeschreibung Abschluss » - Erstellen von Bilanzen zu besonderen Gelegenheiten (z.B. bei Betriebseröffnung oder -schließung, Umwandlung, Auseinandersetzung oder Liquidation)
- Erstellen der Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) einschl. Anlagenverzeichnis. Dies ist die einfachere Form der steuerlichen Gewinnermittlung. Voraussetzung ist, dass Sie nicht zur Buchhaltung verpflichtet sind. Zur Leistungsbeschreibung EÜR »
- Hilfestellung bei Inventurarbeiten (z.B Vorbereitung und Durchführung von Inventuren, Beratung und Hilfe bei der Wertermittlung)
- Analyse und Auswertung von Bilanzen oder Gewinn- und Verlustrechnungen
