Stand: 14.10.2009
Aufwandspauschale für Vorstandsmitglieder (Ehrenamtsfreibetrag)
Für die ehrenamtliche Arbeit etwa für Fahrten zur Vorstandssitzung oder zur Teilnahme an manchmal unzähligen Besprechungen wird vom Verein oft eine geringfügige pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt. Vom Verein sind dabei die steuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen zu beachten.
Steuerrecht
Erste und wichtigste Voraussetzung ist, dass in der Satzung klargestellt ist, dass für die ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung gewährt werden darf. Die Satzung darf also z. B. nicht mehr die früher übliche Formulierung "... Vorstandstätigkeit wird ehrenamtlich ausgeübt ..." enthalten. Weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist wie bei der Übungsleiterpauschale ( § 3 Nr. 26 EStG), dass es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt. Wer bereits als Teilzeit- oder Vollzeitkraft beim Verein angestellt ist, kann diesen zusätzlichen Freibetrag nicht in Anspruch nehmen.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, sind ab 01.01.2007 gemäß § 3 Nr. 26a EStG Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag eines gemeinnützigen Vereins bis zur Höhe von insgesamt 500 Euro im Jahr steuerfrei. Darüber hinaus gehende Beträge sind nach den allgemeinen Regeln des Einkommensteuerrechts zu versteuern. Nach § 22 Satz 1 Nr. 3 EStG bleiben dann aber noch Einnahmen bis zur Höhe von 255 Euro steuerfrei.
Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit - ganz oder teilweise - eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 oder 26 gewährt wird. Überschreiten die Einnahmen den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c EStG nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.
Gänzlich steuerfrei sind - wie bisher - die Erstattungen für nachgewiesene Kosten wie z. B. Reisekosten, Telekommunikationskosten, Bürokosten.
Sozialversicherung
Rechtslage bis 31.12.2006 und für den neuen Freibetrag ab 2007 übersteigende Beträge
Sozialversicherungsrechtlich war bislang noch nicht abschließend geklärt, ob diese Pauschale steuerunabhängig zu sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen führen kann. Nach der neueren Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht v. 11.1.2006, (L5 KR 18/05) kann man zunächst davon ausgehen, dass bei Zahlung einer geringfügigen Aufwandsentschädigung kein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis angenommen werden kann, da weder eine Eingliederung in die Vereinsorganisation noch eine Tätigkeit nach Weisung vorliegt (§ 7 Abs. 1 SGB IV).
Beläuft sich eine Aufwandsentschädigung zudem auf monatlich 80 DM (Streitjahre 1999-2001), die für wöchentliche Treffen zur Regelung der Vorstandsbelange zur Übernahme gelegentlicher Repräsentationsfunktionen (Ehrungen, Preisverleihungen etc.) gezahlt wird, liegt keine Beschäftigung vor, sondern eine sozialversicherungsrechtlich irrelevante ehrenamtliche Tätigkeit. Denn ehrenamtliche Betätigung ist keine wirtschaftliche Betätigung, d. h. eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit mit erwerbswirtschaftlicher Zielsetzung. Der Ansatz der Deutschen Rentenversicherung, diese Pauschalvergütung mit einem gewissen Fahrkostenersatz zur Fahrt zum Vereinssitz als sozialversicherungsrechtlichen Arbeitslohn bei den Vorständen einzustufen, wurde damit von diesem Landessozialgericht klar widerlegt.
Rechtslage ab 01.01.2007 bis zur Höhe des neuen steuerlichen Freibetrags
Einnahmen bis zur Höhe des ab 01.01.2007 neu geschaffenen Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG führen nicht zu sozialversicherungsrechtlich beitragspflichtigen Einnahmen.
Weiterführende Informationen
In schneller Folge hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) einige Schreiben zum Ehrenamtsfreibetrag veröffentlicht und dabei den Zeitpunkt der erforderlichen Satzungsanpassung immer weiter verschoben. Die Schreiben enthalten sehr detaillierte Ausführungsbestimmungen.
BMF Schreiben vom 14.10.2009
Dieses Schreiben ersetzt das Schreiben vom 22.04.2009 und enthält Neuigkeiten zum Zeitpunkt der Anwendung und Details zu den Voraussetzungen für den Freibetrag.
BMF Schreiben vom 25.11.2008
Ausführliches (6 Seiten) erstes Schreiben mit Details zu den Voraussetzungen für den Freibetrag.
