Trainer & Übungsleiter
Nach § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder im Auftrag eines als gemeinnützig anerkannten Vereins steuerfrei.
Höhe des steuerfreien Jahresbetrags
Die Höhe der steuerfreien Jahresbeträge hat sich in den letzten Jahren mehrfach geändert. Ab 01.01.2007 gilt nunmehr der Betrag von 2.100 EUR im Jahr.
Die Steuerfreiheit setzt folgendes voraus:
- Es muss sich um einen Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit
handeln (dazu zählen aber nicht Platzwarte oder Reinigungskräfte)
- und -
- Tätigkeit erfolgt für die gemeinnützigen Bereiche eines Vereins
(d.h. für eine Tätigkeit in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb kommt die Steuerbefreiung
nicht in Betracht)
- und -
- Tätigkeit erfolgt "nebenberuflich". Eine
Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie - bezogen auf das
Kalenderjahr - nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren
Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt.
- und -
- Es handelt sich um eine nichtselbständige Tätigkeit in
einem Dienstverhältnis (nach allgemeinen Abgrenzungsmerkmalen
zu beurteilen,
vgl. § 1 LStDV ).
Handelt es sich dagegen um eine selbständige Tätigkeit, so hat der Empfänger den erhaltenen Betrag im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu versteuern. Trainer und Übungsleiter z.B. üben eine selbständige Tätigkeit aus, wenn sie in der Woche nicht mehr als durchschnittlich 6 Unterrichtsstunden erteilen, R 68 Abs. 1 Lohnsteuerrichtlinien (LStR).
Übt ein Steuerpflichtiger mehrere verschiedenartige Tätigkeiten im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG aus, ist die Nebenberuflichkeit für jede Tätigkeit getrennt zu beurteilen. Der steuerfreie Jahresbetrag wird allerdings nur einmal je Kalenderjahr gewährt, auch wenn mehere begünstigte Tätigkeiten ausgeübt werden.
Bei Anwendung des § 3 Nr. 26 EStG besteht keine Pflicht des Vereins zum Lohnsteuer-Abzug. Allerdings muss der Arbeitnehmer dem Verein gegenüber schriftlich erklären, dass er die Begünstigung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis in Anspruch genommen hat bzw. nehmen wird. Diese Erklärung ist zum Lohnkonto zu nehmen.
Arbeitnehmer nach § 1 Lohnsteuerdurchführungsverordnung (LStDV)
Nach § 1 Abs. 1 Lohnsteuerdurchführungsverordnung (LStDV) sind Arbeitnehmer Personen, die in öffentlichem oder privatem Dienst angestellt oder beschäftigt sind oder waren und die aus diesem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen. Arbeitnehmer sind auch die Rechtsnachfolger dieser Personen, soweit sie Arbeitslohn aus dem früheren Dienstverhältnis ihres Rechtsvorgängers beziehen.
Nach Abs. 2 liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Angestellte (Beschäftigte) dem Arbeitgeber (öffentliche Körperschaft, Unternehmer, Haushaltsvorstand) seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Nach Abs. 3 Arbeitnehmer ist nicht, wer Lieferungen und sonstige Leistungen innerhalb der von ihm selbständig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Inland gegen Entgelt ausführt, soweit es sich um die Entgelte für diese Lieferungen und sonstigen Leistungen handelt.
