Gemeinnützigkeit

Die Anerkennung als gemeinnütziger Verein bietet zahlreiche steuerliche und außersteuerliche Vorteile.

Die Beantragung der Gemeinnützigkeit für neugegründete oder schon bestehende Vereine setzt eine sorgfältige Planung im Vorfeld voraus. So ist insbesondere die Vereinssatzung einer gründlichen Prüfung zu unterziehen und ggf. nach steuerrechtlichen Vorgaben anzupassen. Zudem muss das Rechnungswesen bestimmten steuerrechtlichen Anforderungen genügen.

Vorteile der Gemeinnützigkeit

  • Spendern kann durch Erteilung von Spendenbescheinigungen ein steuerlicher Vorteil verschafft werden.
  • Steuerbefreiungen bei Erbschaftsteuer und Grundsteuer.
  • Steuerbefreiung bei Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird.
  • Zahlreiche Steuerbefreiungen und ermäßigte Steuersätze bei der Umsatzsteuer, soweit kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird.
  • Das Entgelt für die Tätigkeit als Trainer oder Übungsleiter ist steuerfrei (zur Zeit bis zur Höhe von 2.100 EUR/Jahr, § 3 Nr. 26 EStG).
  • Öffentliche Mittel sind oft an die Gemeinnützigkeit des Empfängers gebunden.

Die Kehrseite der Gemeinnützigkeit ist, dass zahlreiche steuerliche Vorschriften mit etlichen Formvorschriften zu beachten sind. Dies erfordert einen erhöhten administrativen und oft auch finanziellen Mehr-Aufwand. Die Nichteinhaltung dieser Vorschriften könnte die Aberkennung der Gemeinnützigkeit nach sich ziehen (sogar rückwirkend!).

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Allgemeine Voraussetzungen für Steuervergünstigungen

Die Vorschriften zum Gemeinnützigkeitsrecht ergeben sich überwiegend aus dem Abschnitt "Steuerbegünstigte Zwecke" der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung (AO).

Nach § 51 AO ist allgemeine Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen, dass es sich um einen Verein handelt, der gemeinnützige Zwecke (§ 52 AO), ausschließlich (§ 56 AO) und unmittelbar (§ 57 AO) verfolgt. Zusätzlich müssen gemäß § 59 AO die Satzung und die tatsächliche Geschäftsführung den Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO entsprechen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verein in das Vereinsregister eingetragen, also rechtsfähig ist. Auch nichtrechtsfähige Vereine können gemeinnützig sein.

Daneben können auch Vereine, die mildtätige (§ 53 AO) oder kirchliche Zwecke (§ 54 AO) verfolgen, unter bestimmten Voraussetzungen Steuervergünstigungen erhalten.

Ausschließlich bedeutet, dass in der Satzung keine anderen Zwecke als die der ideellen vorgesehen sind und nach der tatsächlichen Geschäftsführung auch nicht verfolgt werden. Davon gibt es allerdings zahlreiche Ausnahmen (siehe dazu unten bei "Selbstlosigkeit").

Unmittelbar bedeutet, dass der Verein die begünstigten Zwecke grundsätzlich selbst verwirklichen muss (§ 57 Abs. 1 AO). Der Verein darf hierfür aber auch Hilfspersonen heranziehen. Als Hilfspersonen können nicht nur Angestellte oder Mitglieder, sondern auch andere begünstigte oder nicht begünstigte Vereine in Betracht kommen. Siehe dazu Stichwort "Fördervereine".

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Besondere Voraussetzungen für Gemeinnützigkeit

Nach § 52 Abs. 1 AO verfolgt ein Verein gemeinnützige Zwecke, wenn seine "Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos (§ 55 AO) zu fördern".

Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, "wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist", z.B. bei Betriebssportgemeinschaften oder bei besonders hohen Aufnahmegebühren. Ebenso wenig fördert ein Verein, der nur den Mitgliedern selbst zugute kommt, die Allgemeinheit, wenn er durch hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträgeden Kreis der Mitglieder klein hält (siehe dazu BMF Schreiben vom 19.05.2005)

Der Grundsatz der "Selbstlosigkeit" nach § 55 AO bedeutet:

  • Keine Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke

    Die Tätigkeit des gemeinnützigen Vereins darf also nicht in erster Linie auf die Vermehrung des eigenen Vermögens oder auf die Förderung der Erwerbstätigkeit seiner Mitglieder gerichtet sein. Er darf sich aber durchaus wirtschaftlich betätigen; dies darf nur nicht sein Hauptzweck (oder einer seiner Satzungszwecke) sein.

  • Mittelverwendung nur für satzungsmäßige Zwecke

    Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO. Aus diesem Gebot folgt z.B., dass etwaige Verluste aus den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben grundsätzlich nicht aus den anderen Mitteln des Vereins ausgeglichen werden dürfen. Siehe dazu BMF-Schreiben vom 19.10.1998.

  • Keine Zuwendungen/Begünstigungen an Mitglieder oder andere Personen

    Der Verein darf Mitglieder oder auch andere Personen grundsätzlich nicht durch Zuwendungen oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. (Ausnahme sind Aufmerksamkeiten, kleinere Geschenke o.ä.).

  • Grundsatz der Vermögensbindung

    Bei Auflösung des Vereins darf das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden , § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO.

  • Zeitnahe Mittelverwendung

    Der Verein muss seine Mittel grundsätzlich zeitnah für seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Zu den Mitteln zählen alle Einnahmen aus dem ideellen Bereich (z.B. Mitgliedsbeiträge, Spenden) aber auch die Gewinne aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder Zweckbetrieb.

    Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens zum Ende des auf den Zufluss folgenden Kalenderjahres verwendet werden. Beispiel: Der Verein erhält im Februar 2001 eine große Spende. Er muss den gespendeten Betrag bis spätestens 31.12.2002 für steuerbegünstigte Zwecke verwenden.
    Vom Gebot der zeitnahen Mittelverwendung gibt es Ausnahmen (z.B. Bildung von zweckgebundenen oder freien Rücklagen).

Beispiele zu förderungswürdigen gemeinnützigen Zwecken enthält § 52 Abs. 2 AO (z.B. Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Umweltschutz, Heimatgedanken, Völkerverständigung, Jugendhilfe, Sport, Kleingärtnerei) und Anlage 7 der Einkommensteuerrichtlinien.

Nicht begünstigt sind die Förderung wirtschaftlicher oder politischer Interessen.

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Anerkennungsverfahren

Ein besonderes Anerkennungsverfahren ist im steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht nicht vorgesehen.

Bei Neugründung des Vereins bescheinigt das Finanzamt auf Antrag vorläufig die Gemeinnützigkeit. Dem Antrag sind mindestens folgende Unterlagen beizufügen:

  • Satzung.
  • Protokoll der Mitgliederversammlung.
  • Eintragungsnachricht des Amtsgerichts (bei eingetragenen Vereinen).
  • Bestätigung des in der Vermögensbindung der Satzung ausgewiesenen Empfängers, dass er als gemeinnützig anerkannt ist.

Die vorläufige Bescheinigung gilt längstens 18 Monate. Bei schon bestehenden Vereinen wird die Gemeinnützigkeit in der Regel spätestens alle 3 Jahre im Veranlagungsverfahren durch Steuerbescheid (sog. "Freistellungsbescheid") überprüft. Zur Durchführung der Veranlagung muss der Verein dem Finanzamt mind. folgende Unterlagen einreichen:

  • Besonderes Steuererklärungsformular
  • Aufstellung seiner Einnahmen und Ausgaben und seines Vermögens für das betreffende Jahr und der beiden zurückliegenden Jahre bzw. Jahresabschlüsse für diese Zeiträume (sofern der Verein buchführungspflichtig ist).
  • Geschäfts- oder Tätigkeitsberichte.
  • Verwendungsnachweis für die Rücklagen.

Vereine, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, werden dagegen i.d.R. jedes Jahr zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert.

Liegt das Datum des Freistellungsbescheids länger als 5 Jahre zurück, ohne das ein neuer Bescheid vorliegt, dürfen keine Spendenbescheinigungen mehr ausgestellt werden.

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