Stand: Okt. 2008

Fördervereine

Grundsätzlich muss eine Körperschaft ihre steuerbegünstigten Zwecke selbst verwirklichen, ihre Mitte also unmittelbar dafür verwenden (§ 57 AO). Unmittelbarkeit i.S.v. § 57 AO setzt voraus, dass die Tätigkeiten einer Körperschaft darauf abzielen. die steuerbegünstigten Zwecke als solche direkt zu fördern, ohne dass eine weitere Aktivität, eine andere Person oder Leistung zwischengeschaltet ist.

Die Körperschaft kann sich aber einer Hilfsperson bedienen. Das Wirken der Hilfsperson muss wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen sein, d.h. die Hilfsperson hat nach Weisungen der Körperschaft einen konkreten Auftrag auszuführen. Hilfsperson kann eine natürliche Person, Personenvereinigung oder juristische Person sein. Die Körperschaft hat durch Vorlage entsprechender Vereinbarungen nachzuweisen, dass sie den Inhalt und den Umfang der Tätigkeit der Hilfsperson bestimmen kann.

An der Unmittelbarkeit fehlt es auch, wenn der Verein die sachliche, finanzielle oder personelle Unterstützung eines anderen gemeinnützigen Vereins zum Ziel hat.

Nach § 58 AO sind eine Reihe von Betätigungen, die eigentlich gegen die zentralen Gebote der Gemeinnützigkeit (Ausschließlichkeit, Unmittelbarkeit und Selbstlosigkeit) verstoßen würden, als steuerlich unschädlich zu behandeln. Dazu zählen z.B. Fördervereine.

Ausnahmen vom Grundsatz der Unmittelbarkeit:

1. Fördervereine

Nach § 58 Nr. 1 AO ist es zulässig, dass eine Körperschaft ihre Mittel in vollem Umfang an eine andere Körperschaft für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke weitergibt, wenn die Beschaffung von Mitteln für die andere Körperschaft ihr Satzungszweck ist; die andere Körperschaft muss aber selbst steuerbegünstigt sein. Ein Förderverein i.S.d. § 58 Nr. 1 AO braucht die Körperschaft, für die er Mittel beschafft, nicht namentlich in seiner Satzung zu nennen. Die Angabe des Zwecks, für dessen Verwirklichung (durch andere Körperschaften) die Mittel beschafft werden, reicht aus (siehe dazu auch unter Downloads - Mustersatzung, Tz. 2).

Wenn die Beschaffung von Mitteln für andere Körperschaften nicht Satzungszweck ist, darf die Körperschaft nach § 58 Nr. 2 AO ihre Mittel auch teilweise (höchstens aber zur Hälfte) einer anderen Körperschaft zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwenden; die andere Körperschaft muss aber selbst steuerbegünstigt sein.

Wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 58 Nr. 1 Ao vorliegen, können Mittel sowohl in der Eigenschaft als Förderverein als auch im Rahmen des § 58 Nr. 2 AO ohne Gefährdung der Gemeinnützigkeit weitergeleitet werden. Wurden allerdings die Mittel gezielt für Zwecke i.S.d. § 58 Nr. 1 AO eingeworben (z.B. durch eine Tombola unter dem Motto "Der Erlös soll der gemeinnützigen Körperschaft XY zugute kommen"), so müssen die Mittel auch entsprechend weitergeleitet werden. Die Verwendung für die eigenen steuerbegünstigten Zwecke ist nach Auffassung des Finanzamtes in diesem Fall unzulässig.

2. Weitere Ausnahmen vom Grundsatz der Unmittelbarkeit

Nach § 58 Nr. 3 AO darf eine Körperschaft auch ihre Arbeitskräfte anderen Personen, Unternehmen oder Einrichtungen für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellen.

Nach § 58 Nr. 4 AO darf eine Körperschaft auch ihre Räume einer anderen Körperschaft für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellen; die andere Körperschaft muss aber selbst steuerbegünstigt sein.