Buchführung & Steuern bei Vereinen

Sofern sich ein Verein über seinen eigentlichen ideellen Zweck hinaus wirtschaftlich betätigt, ist er mit den daraus erzielten Gewinnen grundsätzlich Körperschaft- und Gewerbesteuerpflichtig. Führt er dabei Lieferungen oder sonstige Leistungen nach dem Umsatzsteuergesetz aus, unterliegt er grundsätzlich auch der Umsatzsteuerpflicht. Gemeinnützige Vereine genießen allerdings sowohl im Umsatzsteuerrecht als auch bei der Körperschaft- bzw. Gewerbesteuer zahlreiche Steuervergünstigungen.

Gliederung:

Tätigkeitsbereiche

Grundsätzlich können bei einem gemeinnützigen Verein vier verschiedene Tätigkeitsbereiche unterschieden werden:

1. Ideeller Bereich
Der ideelle Bereich bildet den Kernpunkt der satzungsmäßigen Tätigkeit. Einnahmen in diesem Bereich (z.B. Mitgliederbeiträge, Spenden, öffentliche Zuschüsse) sind von allen Steuern befreit.

2. Vermögensverwaltung
Hierzu zählen z.B. Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung. Die in diesem Bereich erzielten Einkünfte sind von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Bei der Umsatzsteuer können unter Umständen bestimmte Umsätze steuerpflichtig sein (z.B. Mieteinnahmen).

3. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
Beispiele wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe sind: Vereinsgaststätten oder Vereinsheime, jeglicher Verkauf von Speisen und Getränken, Herausgabe einer Vereinszeitschrift gegen Entgelt, Werbung für andere Unternehmen (Banden- oder Trikotwerbung), kurzfristige Vermietung von Sportanlagen an Nichtmitglieder, Durchführung von geselligen Veranstaltungen oder Festen mit Erhebung von Eintrittsgeldern, Basare oder Flohmärkte, Vermittlung von Versicherungen für Mitglieder. Die Einordnung von bestimmten Tätigkeiten in diesen Bereich erfolgt oftmals erst durch Gerichtsentscheidungen und ist leider nicht immer einheitlich und stark einzelfallbezogen.

4. Zweckbetriebe
Ein Zweckbetrieb ist eine besondere Form des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, die jedoch steuerliche Vergünstigungen genießt. Nach § 65 AO muss die wirtschaftliche Betätigung unmittelbar dem steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zweck dienen. Es darf keine übermäßige Konkurrenz zu nichtbegünstigten Betrieben entstehen und die Zwecke des Vereins müssen nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können.

Einzelne wirtschaftliche Betätigungen werden kraft Gesetzes (§ 68 AO) automatisch als Zweckbetriebe eingestuft, z.B. Kindergärten, kulturelle Einrichtungen (Theater und Museen) kulturelle Veranstaltungen (Konzerte oder Kunstausstellungen), Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art . Die Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken gehören allerdings in keinem Fall zum Zweckbetrieb.

Sportliche Veranstaltungen bei Sportvereinen sind nach § 67 a AO ebenfalls Zweckbetrieb, sofern die Einnahmen hieraus insgesamt nicht 30.768 EUR pro Jahr übersteigen (sog. "Zweckbetriebsgrenze"). Zu den Einnahmen rechnen aber nur Einnahmen aus der sportlichen Betätigung, z.B. Eintrittsgelder bei Spielen, Startgelder, Einnahmen aus Sportlehrgängen oder Ablösezahlungen. Die Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken oder für Werbung gehören nicht dazu, sondern sind gesonderte steuerpflichtige Geschäftsbetriebe. Auch Sportunterricht und Sportreisen können Veranstaltungen des § 67 a AO sein, sofern nicht ausschließlich Nichtmitglieder daran teilnehmen oder der touristische Aspekt bei Reisen im Vordergrund steht.

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Buchführung und Abschluss

Nach § 63 Abs. 3 AO besteht nur eine Pflicht zur ordnungsmäßigen Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben - nicht für eine (kaufmännische) Buchführung. Dadurch soll der Verein den Nachweis erbringen, dass seine tatsächliche Geschäftsführung den Gemeinützigkeitsvorgaben entspricht.

Diese einfache Form des Nachweises stößt aber dann an ihre Grenzen, wenn mehrere Tätigkeitsbereiche (insbesondere mehrere umfangreiche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe) bestehen, da dann die Einnahmen und Ausgaben den einzelnen Bereichen genau zugeordnet werden müssen. In diesen Fällen ist es sinnvoll, eine andere Form der Aufzeichnung/Rechnungslegung zu wählen, z.B. durch Einrichtung einer Buchhaltung. Eine Pflicht zur Buchführung und Aufstellung von Abschlüssen besteht ohnehin dann, wenn die Grenzen des § 141 AO überschritten werden.

Ein besonderes Problem bei der Ermittlung der Gewinns sind die sog. "gemischten Ausgaben", d.h. Ausgaben, die mehrere Tätigkeitsbereiche gleichzeitig betreffen, z.B. die Miete für das Bürogebäude des Vereins. Diese Ausgaben müssen verursachungsgerecht (notfalls im Wege der Schätzung) den einzelnen Bereichen zugeordnet werden.

Rücklagen bei Vereinen

Nach § 58 AO sind eine Reihe von Betätigungen, die eigentlich gegen die zentralen Gebote der Gemeinnützigkeit (Ausschließlichkeit, Unmittelbarkeit und Selbstlosigkeit) verstoßen würden, als steuerlich unschädlich zu behandeln. Dazu zählen z.B. Rücklagen im gemeinnützigen Bereich.

Ein Verein darf seine Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, "soweit dies erforderlich ist, um seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können", sog. "Zweckgebundene Rücklage" nach § 58 Nr. 6 AO. Es handelt sich hierbei um eine Ausnahme vom Gebot der zeitnahen Mittelverwendung. Die Rücklagenbildung ist nur für bestimmte Maßnahmen zulässig, für deren Durchführung konkrete Zeitvorstellungen bestehen. Zudem mussdie Entwicklung dem Finanzamt in einer besonderen Nebenrechnung zur Steuererklärung erläutert werden. Die Bildung von Rücklagen für periodisch wiederkehrende Ausgaben (z.B. Löhne, Gehälter, Mieten) in Höhe des Mittelbedarfs für eine angemessene Periode ist zulässig (sog. "Betriebsmittelrücklage").

Nach § 58 Nr. 7 AO darf ein Verein höchstens ein Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Kosten aus Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10% der sonstigen eigentlich zeitnah zu verwendenden Mittel einer freien Rücklage zuführen.

Eine Rücklagenbildung im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist dagegen fast uneingeschränkt möglich, vgl. dazu auch das BMF-Schreiben vom 15.02.2002 betr. Rücklagenbildung im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Körperschaft- und Gewerbesteuer

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bzw. § 3 Nr. 6 Gewerbesteuergesetz (GewStG) unterliegen bei gemeinnützigen Vereinen nur die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der Körperschaft- bzw. Gewerbesteuer (Zweckbetriebe sind nach § 64 AO von der Steuerpflicht befreit).

Von der nach dem KStG bzw. GewStG ausgehend vom Gewinn ermittelten steuerlichen Bemessungsgrundlage ("Einkommen" bei KöSt bzw. "Gewerbeertrag" bei GewSt) ist ab 2007 nach § 24 KStG/§ 11 Abs. 1 GewStG noch ein Freibetrag in Höhe von 5.000 EUR (bis 31.12.2006: 3.835 EUR), höchstens jedoch in Höhe des Einkommens abzuziehen.

Übersteigen die Einnahmen (einschl. Umsatzsteuer) aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 35.000 EUR im Jahr (bis 31.12.2006 nur 30.768 EUR) , so entfällt nach § 64 Abs. 3 AO die Besteuerung.

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Umsatzsteuer

Welche Umsätze sind steuerpflichtig?

Die Gemeinnützigkeit führt - anders als bei der KSt bzw. GewSt - nicht automatisch zu einer allgemeinen Befreiung bei der USt. Alle Umsätze des Vereins - egal aus welchem Tätigkeitsbereich sie stammen - werden nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (UStG) einzeln auf Steuerbarkeit und Steuerbefreiung hin untersucht.

Bestimmte Umsätze unterliegen dabei überhaupt keine Steuerpflicht, sie sind nicht steuerbar, z.B. Mitgliederbeiträge, Aufnahmegebühren oder Umlagen, Schadensersatzleistungen, Spenden, Schenkungen und Erbanfälle. Zuschüsse nur dann, wenn der Zuschuss nicht um einer Gegenleistung willen gewährt wird, andernfalls ist der Zuschuss steuerpflichtig. Handelt es sich bei den Mitgliederbeiträgen allerdings um das Entgelt für Sonderleistungen, sind diese steuerpflichtig.

Für bestimmte in § 4 UStG genannte Umsätze sieht das Gesetz eine Steuerbefreiung vor, z.B.

  • Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (ausgenommen sind u.a. die kurzfristige Vermietung von PKW-Abstellplätzen sowie nach neuerer Rechtsprechung das Vermieten/Verpachten von Betriebsvorrichtungen, z.B. Kegelbahnen), § 4 Nr. 12 UStG;
  • Umsätze von Theatern oder Museen (unter weiteren Voraussetzungen), § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG;
  • Umsätze von Ärzten (§ 4 Nr. 14 UStG) oder von Krankenhäusern und Altenheimen (§ 4 Nr. 16 UStG):
  • Einnahmen aus kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, soweit das Entgelt (nur) in Teilnehmergebühren besteht, § 4 Nr. 22 a UStG mit weiteren Voraussetzungen;
  • Einnahmen aus Vorträgen, Kursen und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden, § 4 Nr. 22 a UStG mit weiteren Voraussetzungen;
  • Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) fallen. Nicht befreit sind aber die unter RennwLottG fallenden Umsätze, die von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer allgemein nicht erhoben wird, § 4 Nr. 9 b UStG;

Steuersatz

Nach § 12 Abs. 2 Nr 8 a UStG unterliegen steuerpflichtige Umsätze im Rahmen der Vermögensverwaltung nur dem ermäßigten Steuersatz von 7%.

Durch das Jahressteuergesetz 2007 wurde dies ab dem 01.01.2007 wie folgt eingeschränkt: Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt der ermäßigter Steuersatz nur noch, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft mit diesen Leistungen unmittelbar verwirklicht werden.

Steuerpflichtige Umsätze der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe unterliegen dem regulären Steuersatz von derzeit 19%.

 

Vorsteuer

Ein besonderes Problem bei der Umsatzsteuer ist die Aufteilung von Vorsteuerbeträgen. Vorsteuer, die auf den ideellen Bereich entfällt, ist nicht abzugsfähig, Vorsteuer im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist vollständig absetzbar. Entfällt die Vorsteuer auf verschiedene Bereiche, ohne dass eine direkte Zuordnung möglich ist, muss eine Aufteilung nach bestimmten Kriterien - im Zweifel durch Schätzung anhand der Umsätze des jeweiligen Tätigkeitsbereichs - erfolgen.

Um die komplizierten Vorsteuerregelungen zu umgehen, besteht nach § 23a UStG für kleinere Vereine die Möglichkeit einer Vorsteuerpauschalierung. Danach können Vereine pauschal 7% ihrer steuerpflichtigen Umsätze (d.h. nicht eingerechnet werden z.B. nicht steuerbare Umsätze des ideellen Bereichs) als Vorsteuer abziehen. Die Vorsteuerpauschalierung wird nur auf Antrag gewährt und bindet den Verein für 5 Jahre.

Ein weiteres Problem ist die Abziehbarkeit von Vorsteuern wenn die Eingangsrechnungen nicht bestimmte formelle Vorschriften erfüllen. Zu den Formvorschriften zählen z.B. Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, Steuer-Nummer. des leistenden Unternehmers, fortlaufende Rechnungsnummer usw. Für weitere Details zu diesem Bereich siehe unsere Seite notwendige Angaben in den rechnungen für den Vorsteuerabzug.

 

Kleinunternehmerregelung

Betrugen die Umsätze zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 17 500 Euro und werden die Umsätze im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen, so wird Umsatzsteuer nicht erhoben. (sog. "Kleinunternehmerregelung" nach § 19 UStG). Macht der Verein von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch, können keine Vorsteuern abgezogen werden.

Der Verein kann dem Finanzamt gegenüber auf Antrag erklären, dass er auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet. An diese Entscheidung ist er für die nächsten 5 Jahre gebunden.

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