BFH-Urteil zum Thema Vermietungsabsicht
Das Finanzamt erkennt die in der Steuererklärung geltend gemachten Werbungskosten im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung oftmals nicht in voller Höhe an. Insbesondere, wenn die bisher vermietete Wohnung leer steht, werden die Werbungskosten vollständig nicht zum Abzug zugelassen mit der Begründung, es fehle an einer Vermietungsabsicht.
In einem Urteil vom 09.07.2003 (IX R 102/00) hat das höchste deutsche Finanzgericht, der Bundesfinanzhof (BFH) einige neue Aspekte zum Thema Vermietungsabsicht aufgestellt. Demzufolge liege auch dann eine Vermietungsabsicht vor, wenn der Steuerpflichtige sich ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung der leer stehenden Wohnung bemüht, selbst wenn er die Wohnung zugleich zum Verkauf anbietet!
Dieses Urteil bedeutet eine erhebliche Verbesserung für alle Vermieter, die bislang eine Vermietungsabsicht nicht nachweisen konnten, weil sie die Immobilie zum einen wieder neu vermieten wollten und gleichzeitig auch zum Verkauf angeboten haben. Allerdings obliegt nach dem Urteil des BFH der Nachweis, dass die Wohnung auch zur Weitervermietung angeboten wird, dem Steuerpflichtigen. Als Nachweise kommen wie schon in der Vergangenheit z.B. Kopien von Zeitungsinseraten oder schriftliche Bestätigungen von Wohnungsmaklern o.ä. in Frage.
Die Leitsätze des Urteils vom 09.07.2003 lauten:
1. Aufwendungen für eine Wohnung, die nach auf Dauer angelegter Vermietung leer steht, sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, solange der Steuerpflichtige seine Einkünfteerzielungsabsicht nicht endgültig aufgegeben hat.
2. Solange sich der Steuerpflichtige ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung der leer stehenden Wohnung bemüht, kann regelmäßig nicht von einer endgültigen Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen werden, selbst wenn er die Wohnung zugleich zum Verkauf anbietet.
3. Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast.
