USt = Umsatzsteuer (oft heute noch als „MWSt“ = Mehrwertsteuer bezeichnet).
(= Ihr Name u. Ihre Anschrift bei Eingangsrechnungen)
(genaue Angabe! "Bauleistung" oder "Reparatur" alleine reichen nicht!)
(auch dann wenn mit Ausstellungsdatum identisch!)
(bei Verträgen z.B. Mietverträgen eine fortlaufende Vertragsnummer)
(wichtig für Endkunden wegen Berücksichtigung bei der Einkommensteuer)
Rechnung
(inkl. USt < 150 €)
(Angabe Bruttobetrag reicht)
*1) Gilt für Ausgangs- und Eingangsrechnungen und auch für Verträge, insbesondere Miet- oder Leasingverträge.
*2) Achten Sie auch auf die Angabe des Nettobetrags. Eine Rechnung, in der zwar der Bruttopreis, der Steuersatz und der Umsatzsteuerbetrag, nicht aber das Entgelt (= Nettobetrag) ausgewiesen ist, berechtigt grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug (BFH Urteil vom 27. Juli 2000 V R 55/99, BStBl 2001 II S. 426).
*3) Ab 01.08.2004 muss der Bauunternehmer innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung von Werklieferungen oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück darüber Rechnungen erstellen und den Endkunden auf die 2-jährige Aufbewahrungsfrist nach § 14b Abs. 1 UStG hinweisen, § 14 Abs. 4 Nr. 9 UStG.