Stand: 01.01.2010
Für Vorsteuerabzug notwendige Angaben in Rechnungen ab 01.01.2004 *1)
Rechnungsangaben nach § 14 UStG bzw. § 33 UStDV
Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers (= Aussteller der Rechnung)
Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Leistungsempfängers
(= Ihr Name u. Ihre Anschrift bei Eingangsrechnungen)
Menge u. handelsübliche Bezeichnung der Lieferung/Leistung
(genaue Angabe! "Bauleistung" oder "Reparatur" alleine reichen nicht!)
Ausstellungsdatum (= Rechnungsdatum)
Zeitpunkt der Lieferung/Leistung
(auch dann wenn mit Ausstellungsdatum identisch!)
Hinweis auf Steuerbefreiung (Angabe Paragraf aus UStG) bei Unternehmern mit steuerfreien Umsätzen
Das Entgelt (= Nettobetrag) und den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag (= USt-Betrag) getrennt
Angabe des Steuersatzes (z.B. 7% oder 19%)
Die vom Finanzamt erteilte Steuernummer bzw. USt-Identifikationsnummer
Fortlaufende Rechnungs-Nummer
(bei Verträgen z.B. Mietverträgen eine fortlaufende Vertragsnummer)
Hinweis auf Aufbewahrungspflicht für Privatpersonen bei bestimmten Baurechnungen (ab 01.08.2004)
Gesonderter Ausweis der Lohnkosten
(wichtig für Endkunden wegen Berücksichtigung bei der Einkommensteuer)
Reguläre Rechnung
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja *2)
Ja
Ja
Ja
Ja *3)
Nein
Kleinbetrags-
Rechnung

(inkl. USt < 150 €)

Ja
Nein
Ja
Ja
Nein
Ja
Nein
(Angabe Bruttobetrag reicht)
Ja
Nein
Nein
Ja *3)
Nein

*1) Gilt für Ausgangs- und Eingangsrechnungen und auch für Verträge, insbesondere Miet- oder Leasingverträge.

*2) Achten Sie auch auf die Angabe des Nettobetrags. Eine Rechnung, in der zwar der Bruttopreis, der Steuersatz und der Umsatzsteuerbetrag, nicht aber das Entgelt (= Nettobetrag) ausgewiesen ist, berechtigt grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug (BFH Urteil vom 27. Juli 2000 V R 55/99, BStBl 2001 II S. 426).

*3) Ab 01.08.2004 muss der Bauunternehmer innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung von Werklieferungen oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück darüber Rechnungen erstellen und den Endkunden auf die 2-jährige Aufbewahrungsfrist nach § 14b Abs. 1 UStG hinweisen, § 14 Abs. 4 Nr. 9 UStG.

 

© Egbert Chwatal, Steuerberater in Goslar