Stand: 01.01.2009

PKW-Eigenverbrauchsbesteuerung ab 2009 -
Lohnt sich für Unternehmer der Einsatz eines Betriebs-PKW?

Jeder Unternehmer, der einen PKW im Betriebsvermögen hat und diesen auch privat nutzen kann, muss nach derzeitigem Steuerrecht diesen Privatanteil mit 1% vom Bruttolistenpreis je Monat versteuern oder ein Fahrtenbuch führen.

Weitgehend unbeachtet ist bislang die Tatsache, dass es durch die Eigenverbrauchsbesteuerung bei der Einkommensteuer dazu kommen kann, dass letztlich von den angefallenen KfZ-Kosten steuerlich nichts berücksichtigt wird. Zu diesem Ergebnis kann es dann kommen, wenn der PKW in der Vergangenheit bereits vollständig abgeschrieben wurde. Bei der Abschreibung werden die Anschaffungskosten des PKW auf die Nutzungsdauer verteilt; der jährliche Abschreibungsbetrag wird dann als Kosten in der Gewinnermittlung berücksichtigt.

 

Beispiel:
Der Bruttolistenpreis eines 2005 angeschafften PKW soll 30.000 EUR betragen. Der PKW wird in den Jahren 2005 bis 2010 vollständig abgeschrieben (Restbuchwert Ende 2009 nur noch 1,- EUR). Die laufenden Kosten für Benzin, Öl, Wartung, Steuern und Versicherung betragen jährlich rd. 3.000 EUR, davon sind 1.600 EUR betrieblich. Ein Fahrtenbuch wird nicht geführt.

 
2009
ab 2010
In der Gewinnermittlung anzusetzende Kosten:  
Abschreibung
- 5.000 EUR
0 EUR
laufende Kosten:
- 3.000 EUR
- 3.000 EUR
 
- 8.000 EUR
- 3.000 EUR
PKW-Eigenverbrauch (fiktive Einnahme)
1% vom Bruttolistenpreis = 300 EUR x 12 Monate
+ 3.600 EUR
+ 3.600 EUR
 
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----------------
Steuerliche Auswirkung auf den Gewinn
- 4.400 EUR
0 EUR

Im Beispiel werden im Jahr 2009 von den gesamten KfZ-Kosten in Höhe von 8.000 EUR noch 4.400 EUR steuerlich berücksichtigt. Durch den Wegfall der Abschreibung als Kosten wird ab dem Jahr 2010 dagegen nichts mehr berücksichtigt. Rechnerisch würde sich sogar ein zu versteuernder Gewinn von 600 EUR ergeben. Nur durch die hilfsweise eingeräumte Möglichkeit, dass der Eigenverbrauch höchstens die Höhe der Kosten erreichen darf, verbleibt ein Betrag von Null.

Das bedeutet:
Von den unstreitig tatsächlich angefallenen betrieblichen Kosten des PKW in Höhe von 1.600 EUR wird nach Abzug des Eigenverbrauchs ab dem Jahr 2010 steuerlich nichts mehr berücksichtigt.

Was können Sie tun?

Um dennoch die betrieblichen Kosten in gewissem Umfang als Ausgaben in der Gewinnermittlung zu berücksichtigen, gibt es nur noch 2 Möglichkeiten:

  • 1. Führen eines Fahrtenbuches
  • 2. Entnahme des Betriebs-PKW ins Privatvermögen

Lohnt sich die Entnahme des Betriebs-PKW in das Privatvermögen?

Sofern Sie zu dem Kreis derjenigen gehören, für die das Beispiel oben zutrifft, führt die Entnahme des bisher betrieblichen PKW in das Privatvermögen zu enormen Vorteilen bei der laufenden Besteuerung. Vorteile, wenn sich der PKW im Privatvermögen befindet:

  • Gesetzlich vorgesehene Eigenverbrauchsbesteuerung mit 1% vom Bruttolistenpreis entfällt!
  • Betrieblich angefallene KfZ-Kosten können trotzdem berücksichtigt werden (siehe sazu nachstehend).
  • Es muss kein Fahrtenbuch geführt werden.
  • Veräußerungsgewinn aus späterem Verkauf ist nicht mehr zu versteuern (Ausnahme: PKW wird innerhalb von 12 Monaten nach Übernahme ins Privatvermögen verkauft).

Die betrieblich angefallenen Kosten können wahlweise nach 2 Methoden ermittelt und als Betriebsausgaben in der Gewinnermittlung berücksichtigt werden:

  1. Entweder pauschal mit 0,30 EUR je gefahrenem KM
  2. oder

  3. Nach tatsächlichen Kosten je gefahrenem KM.

Welche der beiden Methoden Sie wählen, liegt bei Ihnen. Für jede der beiden Methoden können Sie sich jedes Jahr neu entscheiden. Der Wechsel innerhalb eines Jahres ist nicht möglich. Gewählt werden sollte die Methode, die die höchsten steuerlich abzugsfähigen Beträge ergibt. Dies wird sich erst nachträglich durch einen rechnerischen Vergleich beider Methoden feststellen lassen. Im Fall der Abrechnung nach tatsächlichen Kosten je gefahrenem KM muss natürlich eine Aufstellung der gesamten Kosten erstellt werden (Voraussetzung: Alle Belege sind vorhanden).

In beiden Fällen dient als Nachweis der betrieblich gefahrenen KM eine einfache Aufstellung der im Jahr insgesamt gefahrenen KM und der davon betrieblich gefahrenen KM mit Angabe des Zwecks. Die gesamt gefahrenen KM ergeben sich durch KM-Stand am Jahresende abzgl. KM-Stand am Jahresanfang. Für die betrieblich gefahren KM reicht dann z.B. der Eintrag: "40 Fahrten zur Metro zwecks Wareneinkauf, 30 KM hin und zurück". Eine detailiierte Aufstellung für jeden einzeln gefahrenen KM - wie im Fahrtenbuch - ist nicht nötig.

Voraussetzungen der Entnahme:

  • Betriebliche Nutzung des PKW muss unter 50% liegen.
  • Die Entnahme muss nach außen (d.h. dem Finanzamt gegenüber) dokumentiert werden.

Liegt die betriebliche Nutzung des PKW einschl. der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte über 50% der gesamten gefahrenen KM, gehört der PKW automatisch zum notwendigen Betriebsvermögen. Liegt die betriebliche Nutzung unter 50% aber über 10%, kann der PKW ins Privatvermögen genommen werden oder aber trotzdem dem Betriebsvermögen zugeordnet werden ("gewillkürtes" Betriebsvermögen). Als Nachweis, ob der PKW tatsächlich zu weniger als 50% betrieblich genutzt wird ist, reicht eine Aufstellung über die gefahrenen KM im Jahr mit Angabe, wieviel KM davon betrieblich und wieviel privat gefahren wurden. Nur wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit Ihrer Aufstellung bestehen (z.B. in den Fällen, wo die Grenze von 50% gerade erreicht wird) kann das Finanzamt Sie dazu verpflichten für einen angemessenen Zeitraum detailierte Fahrtaufzeichnungen zu führen.

Die Dokumentation der Entnahme erfolgt in der Regel durch einen Eintrag in der laufenden Buchhaltung. In den Fällen, wo keine Buchhaltung geführt wird, empfiehlt sich eine Mitteilung an das Finanzamt.

Besonderheiten bei der Umsatzsteuer

Steuerliches Betriebsvermögen gibt es nur bei der Einkommensteuer. Bei der Umsatzsteuer erfolgt die Zuordnung zum Unternehmensvermögen - und damit die Berechtigung zum Abzug von Vorsteuer - anhand der beim Kauf oder der laufenden Unterhaltung des PKW's geltend gemachten Vorsteuern. Eine Abgrenzung nach dem Anteil der gefahrenen KM gibt es bei der Umsatzsteuer nicht. Gehört der PKW steuerlich nicht zum Betriebsvermögen, kann aber trotzdem die anteilig auf die betrieblichen Fahrten entfallende Vorsteuer (zu 50%) abgezogen werden. Dazu reicht ein Nachweis der angefallenenen Kosten mit Vorsteuer sowie eine Aufstellung der der gefahrenen KM getrennt nach betrieblichen und privaten Fahrten aus. Ein Fahrtenbuch braucht nicht geführt zu werden.

Was ist bei der Umstellung (Entnahme des PKW in das Privatvermögen) zu beachten:

Ein möglicher "Entnahme-Gewinn" unterliegt der Einkommensteuer und unter Umständen auch der Umsatzsteuer.

Der Entnahmegewinn ist die positive Differenz zwischen dem Teilwert (= entspricht i.d.R. dem Verkehrswert) und dem Buchwert des PKW zum Zeitpunkt der Entnahme. Ist der Restbuchwert kleiner als der Teilwert, kommt es zu einem Entnahmeverlust. Das Finanzamt wird in der Regel den Angaben des Steuerpflichtigen folgen, sofern keine begründeten Verdachtsmomente für eine offensichtlich nicht zutreffende Bewertung vorliegen. Als Nachweis kann ein Gutachten eines KfZ-Sachverständigen oder auch eine selbst vorgenommene Bewertung anhand der Schwacke-Liste dienen. Ist der Wert des PKW z.B. durch eine höhere Laufleistung oder durch Beschädigungen an der Karosserie subjektiv gemindert, so empfiehlt es sich den Wert durch Gutachter bestätigen zu lassen.

Der Entnahmegewinn unterliegt in der Regel auch der Umsatzbesteuerung. Wurde der PKW allerdings ohne das Recht auf Vorsteuerabzug angeschafft (z.B. von einer Privatperson), fällt keine Umsatzsteuer an.