Stand: 01.01.2006
Haushaltsnahe Dienstleistungen / Handwerkerleistungen
Erstmals ab der Einkommensteuererklärung 2003 können Sie durch den Ansatz von haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG Steuern sparen. Zu den Haushaltsnahen Dienstleistungen zählen z.B. Pflege an Haus und Garten sowie Pflege und Betreuung von Kindern oder kranken oder alten Personen.
Ab dem 01.01.2006 können sogar Handwerkerleistungen in privaten Haushalten zur Renovierung und Erhaltung der eigenen Wohnung oder des eigenen Hauses steuerlich berücksichtigt werden. Darüberhinaus ist nach § 35a Abs. 1 EStG auch eine Förderung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, möglich.
Was gehört zu den haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG?
Dem Gesetzestext nach § 35a Abs. 2 EStG ist leider keine Begriffsbestimmung zu entnehmen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung (siehe BMF-Schreiben vom 15.02.2010) können beispielsweise folgende Tätigkeiten dazugehören :
1. Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG:
- Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern oder von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen,
- Gartenpflege oder Wohnungsreinigung (z.B. Fensterputzen),
- Hilfe beim Einkaufen,
- Hausmeisterdienste (z.B. Schneeräumen)
2. Nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG (Reparaturarbeiten):
- Handwerkliche Tätigkeiten in privaten Haushalten
(bis 31.12.2005: Nur Schönheitsreparaturen und Ausbesserungsarbeiten / ab 01.01.2006: alle handwerlichen Tätigkeiten zur Renovierung und Erhaltung der eigenen Wohnung oder des eigenen Hauses).
Reparaturarbeiten am und im Haus
Ab 01.01.2006 kann nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG für sämtliche Handwerkerleistungen in privaten Haushalten zur Renovierung und Erhaltung der eigenen Wohnung oder des eigenen Hauses bei den Finanzämtern ein Steuerbonus geltend gemacht werden. Die Anwendung dieses Bonus ist nun nicht mehr auf bestimmte Reparaturleistungen begrenzt.
Gefördert werden alle handwerklichen Leistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen für die eigengenutzte Wohnung oder das Haus, z.B.
- die Modernisierung der Heizungsanlage oder des Badezimmers,
- die Beseitigung kleinerer Schäden, die Erneuerung des Bodenbelags
- oder auch die Erneuerung von Fenstern
- oder Garten- und Wegebauarbeiten auf dem Grundstück.
Die Steuervergünstigung können sowohl Mieter als auch Eigentümer in Anspruch nehmen.
Welche Steuerersparnis gibt es ab 01.01.2006?
Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 vom Hundert, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen; bei Handwerkerleistungen gilt dies allerdings nur für die Arbeitskosten, § 35 a EStG.
Es ist sowohl eine Förderung der haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG (Pflege- und Betreuungsleistungen, Gartenpflege, Wohnungsreinigung u.s.w.) als auch haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG (Reparaturleistungen) möglich.
Das heißt, der maximal mögliche Betrag der Steuervergünstigung kann unter Umständen 2 x 600 € betragen!
Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnissen nach § 35a Abs. 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 10 vom Hundert, höchstens 510 Euro (bei geringfügiger Beschäftigung) bzw. 12 vom Hundert, höchstens 2 400 Euro (bei anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen) der Aufwendungen.
Hinweise für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG:
- Die Arbeiten müssen im Privathaushalt durchgeführt. Danach gehört z.B. die Tätigkeit einer Tagesmutter nur dann zu den begünstigten Tätigkeiten im Sinne des § 35a EStG, wenn die Betreuung im Haushalt des Arbeitgebers bzw. Auftraggebers erfolgt.
- die Steuerermäßigung können Sie nur in Anspruch nehmen, wenn Sie selbst Arbeitgeber oder Auftraggeber sind.
- Die Aufwendungen müssen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung durch einen Beleg des Kreditinstituts nachgewiesen werden (§ 35a Abs. 2 Satz 3 EStG).
- Bei Schönheitsreparaturen/Handwerkerleistungen ist nur die Dienstleistung (der Lohnanteil) begünstigt, nicht das verwendete Material!
